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   BFH, 23.09.1993 - IV R 103/90   

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https://dejure.org/1993,4767
BFH, 23.09.1993 - IV R 103/90 (https://dejure.org/1993,4767)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1993 - IV R 103/90 (https://dejure.org/1993,4767)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1993 - IV R 103/90 (https://dejure.org/1993,4767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens - Aufteilung eines Verlustes auf Altgesellschafter und Neugesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zurechnung eines steuerfreien Sanierungsgewinns bei Gesellschafterwechsel in einer KG (§ 3 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 468
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.04.1986 - IV R 282/84

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Liquidationsgewinns und zur Anwendung des § 3

    Auszug aus BFH, 23.09.1993 - IV R 103/90
    Dieser Gewinn ist mit der Bestätigung des Vergleichs durch das Amtsgericht am 22. November 1982 entstanden (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1986 IV R 282/84, BFHE 146, 549, BStBl II 1986, 672).

    Denn die sachliche Berechtigung für die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns liegt in dem Ziel der Sanierung, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers bzw. der Mitunternehmer und seiner Mitarbeiter und mittelbar auch seiner Geschäftspartner am Leben zu erhalten (Senatsurteil in BFHE 146, 549, BStBl II 1986, 672).

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 23.09.1993 - IV R 103/90
    Dadurch kann es, worauf das FA zutreffend hingewiesen hat, zu Veräußerungsgewinnen i.S. der §§ 16, 34 EStG gekommen sein (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1982, 164, und Senatsurteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89

    Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG

    Auszug aus BFH, 23.09.1993 - IV R 103/90
    Dadurch kann es, worauf das FA zutreffend hingewiesen hat, zu Veräußerungsgewinnen i.S. der §§ 16, 34 EStG gekommen sein (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1982, 164, und Senatsurteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem

    Auch seien nach der bisherigen Rechtsprechung des IV. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 23. September 1993 IV R 103/90, BFH/NV 1994, 468; vom 21. Oktober 1997 VIII R 65/96, BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437; vom 19. Februar 1998 IV R 59/96, BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266) "Sanierungsgewinne" immer demjenigen Gesellschafter zuzurechnen, der zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung im Sinne einer Betriebsvermögensmehrung Mitunternehmer war.

    Abweichend vom zeitlichen Moment stelle der BFH --so das FA unter Hinweis auf die BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 468 und in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266-- bei der Zurechnung von durch Forderungsverzicht entstandenen "Sanierungsgewinnen" --unbeschadet der etwaigen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG a.F.-- darauf ab, durch wen der Gewinn rechtlich und wirtschaftlich abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verursacht worden sei.

    Dort hatte der Senat die Auffassung vertreten, dass bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft ein "Sanierungsgewinn" den Neugesellschaftern zuzurechnen sei, wenn der Teilverzicht der Gläubiger rechtlich und wirtschaftlich darauf beruhe, dass die Neugesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der Altgesellschafter der Gesellschaft neue Mittel zur Erfüllung der Vergleichsquote zuführten (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 468, und in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266).

    Dies hatte der Senat als Rechtfertigung dafür angesehen, die bilanzielle Vermögensmehrung selbst dann den Neugesellschaftern zuzurechnen, wenn diese erst mit oder unmittelbar im Anschluss an die Sanierung Mitunternehmer geworden sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 468).

  • FG Münster, 14.07.2010 - 7 K 2168/07

    Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise

    Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei der Sanierungsgewinn bereits den Neugesellschaftern zuzurechnen, wenn der Forderungsverzicht wirtschaftlich und rechtlich dadurch ausgelöst werde, dass die Neugesellschafter die Mittel zur Erfüllung eines Vergleichs zuführten (BFH-Urteil vom 23.09.1993 IV R 103/90, BFH/NV 1994, 468).

    Der Leitsatz des BFH-Urteils vom 23.09.1993 IV R 103/90 enthalte eine überschießende Tendenz.

    Sollte entgegen ihrer Auffassung auf Basis des BFH-Urteils vom 23.09.1993 IV R 103/90 jemals eine besondere Zurechnungsregel bestanden haben, nach der der Sanierungsgewinn unter besonderen Umständen Feststellungsbeteiligten zuzurechnen sei, die bis zum Ablauf des Tages der Gewinnentstehung noch nicht einmal Gesellschafter und auch nicht Mitunternehmer gewesen seien, so sei diese jedenfalls im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr von Bedeutung.

    Eindeutig abweichend vom zeitlichen Moment stellt der IV. Senat des BFH bei der Zurechnung von durch Forderungsverzicht entstandenen Sanierungsgewinnen - "unbeschadet der etwaigen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG" - ausschließlich auf die rechtliche bzw. wirtschaftliche Betrachtungsweise ab (vgl. BFH-Urteile vom 23.09.1993 IV R 103/90, BFH/NV 1994, 468 und vom 19.02.1998 IV R 59/96, BStBl. II 1999, 266).

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 59/96

    Übernahme eines negativen Kapitalkontos

    In ähnlicher Weise hat der Senat mit Urteil vom 23. September 1993 IV R 103/90 (BFH/NV 1994, 468) entschieden, daß bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft ein Sanierungsgewinn den Neugesellschaftern zuzurechnen ist, wenn der Teilverzicht der Gläubiger darauf beruht, daß die Neugesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der Altgesellschafter der Gesellschaft neue Mittel zur Erfüllung der Vergleichsquote zuführen.

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 468 entschieden, daß die unmittelbar vor der Sanierung in die KG eingetretenen Neugesellschafter Absetzung für Abnutzung (AfA) von ihren Anschaffungskosten vornehmen können.

  • BFH, 12.09.1996 - IV R 19/95

    Steuerfreie Auffüllung der negativen Kapitalkonten von Kommanditisten im Rahmen

    d) Der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt ist auch nicht dem vergleichbar, über den der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1993 IV R 103/90 (BFH/NV 1994, 468) zu befinden hatte.

    Damit ist der sachlichen Berechtigung für die Steuerbefreiung Rechnung getragen (Senatsurteil in BFH/NV 1994, 468).

  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 65/96

    Sanierungsgewinn einer KG bei negativen Kapitalkonten

    Insbesondere darf das Urteil des BFH vom 23. September 1993 IV R 103/90 (BFH/NV 1994, 468) nicht in diesem Sinne verstanden werden.
  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 20/96

    Kommanditist: Zurechnung des Sanierungsgewinns

    Insbesondere darf das Urteil des BFH in BFH/NV 1994, 468 nicht in diesem Sinne verstanden werden.
  • FG Münster, 15.04.1999 - 14 K 2812/96

    Auswirkung von Sanierungsgewinnen auf verrechenbare Verluste

    Im Urteilsfalle vom 23.09.1993 (IV R 103/90, NV 1994, 468) seien das die Neugesellschafter gewesen, wie auch im Urteilsfall vom 19.02.1998 (IV R 59/96, Deutsches Steuerrecht, 1998, 885), im Urteilsfall vom 21.10.1997 (VIII R 65/96, Bl. 113 FG-Akte) aber die Altgesellschafter.
  • FG Hamburg, 25.11.1996 - I 106/95

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinnes;

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